Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Dienstleistungen) der

MR Dienstleistungs GmbH
Oberallgäu/Lindau
Adenauerring 97
87439 Kempten

(im folgenden Gesellschaft genannt)

in der Fassung vom 26.07.2004

§ 1 Anwendbarkeit

1.1

Die Geschäftsbedingungen gelten für die Ausführung von folgenden Leistungen:

  • Forstarbeiten
  • Landschaftspflege
  • Anlagenpflege
  • Winterdienst
  • Zeitarbeit
  • Landschaftsbau
  • Pflanzenkläranlagen
  • Klärschlammvererdung
  • Wartung von Kläranlagen

Bei einem eventuellen Widerspruch haben diese AGB mit anderen AGB Vorrang. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von der Gesellschaft schriftlich bestätigt werden.

 

1.2

Die Preise sind EURO-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

 

1.3

Angebote der Gesellschaft sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot selbst nichts anderes ergibt. Preis- und Leistungsangebote sowie sonstige Erklärungen und Zusicherungen sind für die Gesellschaft nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.

§ 2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können.

2.2

Behinderungen, die zu Störungen bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten führen können, sind vom Auftraggeber rechtzeitig vorher anzuzeigen.

 

2.3

Die durch Verletzung der vorstehend genannten Mitwirkungspflichten entstehenden Kosten sind der Gesellschaft außerhalb der vereinbarten Vergütung zu erstatten.

 

§ 3 Unfallverhütung

Die Gesellschaft hat bei den ihr obliegenden Arbeiten die Unfallverhütungsvorschriften, welche auf sie anwendbar sind, zu beachten. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu beachtende Unfallverhütungsvorschriften unaufgefordert und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben. Im übrigen sorgt der Auftraggeber in seinem Bereich für die Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, um ein gefahrloses Arbeiten zu gewährleisten.

§ 4 Abrechnungsgrundlagen

4.1

Arbeiten werden zu Pauschalpreisen, nach Zeit und Aufwand oder nach Aufmaß abgerechnet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Grundlage die Abrechnung der Arbeiten nach Zeit und Aufwand.

 

4.2

Verzögern sich die Arbeiten der Gesellschaft durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden alle dadurch entstehenden Mehrkosten berechnet.

 

4.3

Führt die Gesellschaft Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers aus, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, so werden diese Arbeiten nach den Bestimmungen für Arbeiten nach Zeit und Aufwand abgerechnet. Muss die Gesellschaft aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, Arbeiten zu Zeiten oder unter Umständen ausführen, die von den im Vertrag vorausgesetzten Arbeitsbedingungen abweichen und Mehraufwendungen erfordern, so hat der Auftraggeber die entsprechenden Mehrpreise zu zahlen.

 

4.4

Arbeiten nach Zeit und Aufwand:

  • Aufgewendete Arbeitszeit, sowie die Anfahrtszeit mit jeweils gültigen Verrechnungssätzen; Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten, soweit sie nicht von der Gesellschaft zu vertreten sind
  • das nachweislich aufgewendete Material zu den vereinbarten Preisen
  • die Vergütung für eine vereinbarte Bereitstellung von Spezialwerkzeugen gemäß der jeweils gültigen Verrechnungssätze.

 

4.5

Arbeiten zu Pauschalpreisen:

  • Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten Leistungen zu den der Gesellschaft bei Vertragsschluss benannten Arbeitsbedingungen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1

Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungstellung der Gesellschaft fällig, sofern nicht anders angegeben. Zahlungen können nach Wahl der Gesellschaft auch auf andere noch offenstehende Forderungen verrechnet werden. Nicht vereinbarte Skontoabzüge werden nicht anerkannt. Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Gesellschaft.

 

5.2

Schecks werden zahlungshalber angenommen. Einzugsspesen, sowie Zinsen sind der Gesellschaft unverzüglich zu erstatten.

 

5.3

Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen, ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.

 

5.4

Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte der Gesellschaft – Verzugszinsen in Höhe von 5 %  über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes zu zahlen, soweit die Gesellschaft nicht einen höheren Schaden nachweist.

 

5.5

Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Auftraggeber mit der Einlösung fälliger Schecks in Verzug, wird die Gesamtforderung der Gesellschaft sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Die Gesellschaft ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Vertragsrücktritts ist die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts an die Gesellschaft zu entrichtende Teilvergütung sofort fällig.

§ 6 Fristen und Termine

6.1

Termine und Fristen für die Ausführung der Arbeiten sind nur verbindlich, wenn sie von der Gesellschaft ausdrücklich als verbindlich schriflich bestätigt wurden.

 

6.2

Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtungen voraus.

 

6.3

Termine und Fristen gelten als eingehalten, wenn die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen ausgeführt worden sind, selbst wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind.

 

6.4

Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen auf Umstände zurückzuführen, die von der Gesellschaft nicht zu vertreten sind, so gelten sie als angemessen verlängert.

§ 7 Haftung

Ansprüche für Sach- und Vermögensschäden, die der Betreiber erleidet, sind ausgeschlossen, sofern sie auf fahrlässiger Pflichtverletzung, die nicht wesentliche Vertragspflichten sind, oder auf fahrlässig begangener unerlaubter Handlung beruhen. Für Folgeschäden gilt dies entsprechend. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 8 Mängelhaftung

8.1

Mängel der Arbeiten der Gesellschaft werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch unentgeltliche Nachbesserung beseitigt:

  • Mängel müssen der Gesellschaft unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
  • Die Verjährungsfrist bei Mängel beträgt – außer im Fall des Vorsatzes – 1 Jahr.
  • Der Auftraggeber hat der Gesellschaft zur Mängelbeseitigung/Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, so ist die Gesellschaft von der Pflicht zur Nacherfüllung frei.
  • Wird die Nachbesserung durch die Gesellschaft nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Auftraggeber der Gesellschaft eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den vereinbarten Preis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten kann. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ziffer 7 bleibt unberührt.

 

8.2

Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen die Gesellschaft sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Folgeschäden oder entgangenem Gewinn. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 9 Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist der Sitz der Gesellschaft ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

§ 10 Sonstiges

Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sei, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine einvernehmliche Regelung, die der unwirksamen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt, zu treffen.